OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.03.2018
I-10 W 49/18
Normen:
GKG § 66;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen O 141/13

Maßgeblichkeit der Kostenentscheidung für den Kostenansatz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2018 - Aktenzeichen I-10 W 49/18

DRsp Nr. 2019/212

Maßgeblichkeit der Kostenentscheidung für den Kostenansatz

Die Kostenentscheidung des Gerichts ist ungeachtet ihrer materiellen Richtigkeit dem Kostenansatz und der darauf beruhenden Kostenrechnung zugrundezulegen.

Tenor

Auf die Erinnerung des Kostenschuldners wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2017 (Bl. X GA) sowie die hierauf beruhende Kostenrechnung vom 13. Dezember 2017 (Blatt Xa GA) dahingehend abgeändert, dass statt einer Gebühr in Höhe von 30 € nur eine Gebühr in Höhe von 21 € nach Nr. 1812 KV GKG in Ansatz zu bringen und dem Kostenschuldner in Rechnung zu stellen ist.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66;

Gründe

I.

Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig und auch in der Sache erfolgreich.