BGH - Urteil vom 08.07.1999
VII ZR 194/98
Normen:
HOAI § 10 Abs. 2 Nr. 2 (F.: 1. Januar 1991);
Fundstellen:
BB 1999, 2159
MDR 1999, 1378
NJW 1999, 3493
WM 1999, 2261
ZfBR 2000, 33
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Maßgeblichkeit der Kostenermittlungsart zum Zeitpunkt der Kündigung für die Berechnung des Architektenhonorars

BGH, Urteil vom 08.07.1999 - Aktenzeichen VII ZR 194/98

DRsp Nr. 1999/8019

Maßgeblichkeit der Kostenermittlungsart zum Zeitpunkt der Kündigung für die Berechnung des Architektenhonorars

»Maßgebend für die Berechnung des Honorars ist auch bei Kündigung jeweils die Kostenermittlungsart, die der jeweiligen Leistungsphase zur Zeit der Kündigung entspricht (im Anschluß an Urteil vom 16. April 1998 - VII ZR 176/96, BauR 1998, 813 = ZfBR 1998, 239). Ist danach zutreffend nach dem Kostenanschlag abgerechnet, ändert sich an der Maßgeblichkeit des Kostenanschlags nichts dadurch, daß nach Rechnungsstellung eine Kostenfeststellung vorgelegt wird.«

Normenkette:

HOAI § 10 Abs. 2 Nr. 2 (F.: 1. Januar 1991);

Tatbestand:

I.

Der Kläger verlangt im Revisionsverfahren Zahlung von noch 1.113.249,03 DM für erbrachte Architektenleistungen nach einem vom Beklagten gekündigten Vertrag.

II.

Der Beklagte erteilte dem Kläger mündlich im März 1991 einen Auftrag zu Architektenleistungen über die Errichtung eines Hotels und einer Halle auf dem Nachbargrundstück neben dem Hotel. Auf Veranlassung des Bauamts wurde anstelle des ursprünglich geplanten Untergeschosses vom Kläger ein weiteres Vollgeschoß geplant. Der Kläger war für den Beklagten bis zu dessen Kündigung im Oktober 1993 während der Leistungsphase 8 tätig. Im Mai 1994 waren die Bauarbeiten abgeschlossen, das Hotel wurde eröffnet.