BGH - Urteil vom 16.04.1998
VII ZR 176/96
Normen:
HOAI (F: 4. März 1991) § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 62 Abs. 2 Nr. 1, § 69 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2081
BGHR HOAI § 10 Abs. 2 Nr. 2 Kostenermittlungsart 1
BauR 1998, 813
DRsp I(138)852-2c
MDR 1998, 899
NJW 1998, 2672
ZfBR 1998, 239
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Maßgeblichkeit der Kostenermittlungsarten für das Architektenhonorar

BGH, Urteil vom 16.04.1998 - Aktenzeichen VII ZR 176/96

DRsp Nr. 1998/15887

Maßgeblichkeit der Kostenermittlungsarten für das Architektenhonorar

»Maßgeblich für die Berechnung des Honorars sind jeweils die Kostenermittlungsarten, die in der jeweiligen Leistungsphase der HOAI dem Leistungsumfang entsprechen, der vertraglich vereinbart ist.«

Normenkette:

HOAI (F: 4. März 1991) § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 62 Abs. 2 Nr. 1, § 69 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I. Die Klägerin, ein Bauunternehmen, verlangt im Wege der Stufenklage Resthonorar für Architekten- und Ingenieurleistungen. Vorrangig verlangt sie Auskunft über die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens L. in B.

II. Im Juni 1992 erteilte die Beklagte der Klägerin den Auftrag, Planungsleistungen (§ 15 HOAI, Leistungsphasen 4 bis 6), Statikerleistungen (§ 64 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 6) und Leistungen für technische Ausrüstung (§ 74 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 6) zu erbringen. Die Parteien vereinbarten ein Pauschalhonorar. In dem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, gewisse Planänderungen zu dem vereinbarten Honorar ohne zusätzliche Vergütung durchzuführen.

Die Klägerin hatte den Vertrag in der Erwartung geschlossen, ihr werde auch die Bauausführung übertragen. Die Beklagte übertrug die Bauausführung nicht der Klägerin, sondern der Firma W.. Das Gebäude wurde errichtet, wie die Beklagte behauptet, mit erheblichen Planungsänderungen.