VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.09.2021
11 S 1880/19
Normen:
AAZuVO § 4 Abs. 2; AAZuVO § 8 Abs. 1; AAZuVO § 8 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6604/18

Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz für die gerichtliche Überprüfung einer noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung in der Hauptsache; Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.09.2021 - Aktenzeichen 11 S 1880/19

DRsp Nr. 2021/16262

Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz für die gerichtliche Überprüfung einer noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung in der Hauptsache; Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

1. Für die gerichtliche Überprüfung einer noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist in der Hauptsache die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich. Dies gilt auch für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit zum Erlass eines entsprechenden Bescheids.2. Der nach § 4 Abs. 2 AAZuVO zuständigkeitsbegründende Zusammenhang zwischen der Abschiebungsandrohung und der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels besteht fort, solange über den Antrag nicht bestandskräftig entschieden ist oder sich der Antrag ohne Entscheidung der Behörde erledigt hat.

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2019 - 8 K 6604/18 - ist unwirksam.