BGH - Beschluss vom 15.06.2023
V ZB 12/22
Normen:
BGB § 93; BGB § 94 Abs. 2; BGB § 95 Abs. 1 S. 2; BGB § 912 Abs. 1; WEG § 1 Abs. 4; WEG § 8;
Fundstellen:
FGPrax 2023, 200
MDR 2023, 1238
MietRB 2023, 334
NJW 2023, 3090
NZBau 2023, 727
ZfBR 2023, 662

Maßgeblichkeit der Verkehrsanschauung für die Beurteilung der Einheitlichkeit von Gebäuden bei einem Überbau; Bedeutung der körperlichen bautechnischen Beschaffenheit im Rahmen der festzustellenden Verkehrsanschauung; Erstrecktung einer Tiefgarage als rechtmäßiger Überbau auf andere Grundstücke; Bautechnische und statische Verbindung der Tiefgarage mit auf den überbauten Grundstücken aufstehenden Gebäuden

BGH, Beschluss vom 15.06.2023 - Aktenzeichen V ZB 12/22

DRsp Nr. 2023/9934

Maßgeblichkeit der Verkehrsanschauung für die Beurteilung der Einheitlichkeit von Gebäuden bei einem Überbau; Bedeutung der körperlichen bautechnischen Beschaffenheit im Rahmen der festzustellenden Verkehrsanschauung; Erstrecktung einer Tiefgarage als rechtmäßiger Überbau auf andere Grundstücke; Bautechnische und statische Verbindung der Tiefgarage mit auf den überbauten Grundstücken aufstehenden Gebäuden

a) Maßgeblich für die Beurteilung der Einheitlichkeit von Gebäuden ist bei einem Überbau immer die Verkehrsanschauung; die körperliche bautechnische Beschaffenheit stellt nicht das allein entscheidende Kriterium dar, sondern erlangt nur im Rahmen der festzustellenden Verkehrsanschauung Bedeutung.b) Erstreckt sich eine Tiefgarage als rechtmäßiger Überbau auf andere Grundstücke, führt allein die bautechnische und statische Verbindung der Tiefgarage mit auf den überbauten Grundstücken aufstehenden Gebäuden nicht dazu, dass die Tiefgarage kein einheitliches Gebäude ist.c) Auch Verbindungen der auf den überbauten Grundstücken aufstehenden Gebäude mit dem Tiefgaragenkörper durch Treppenhäuser, Aufzugsschächte, Fluchtwege und der Haustechnik dienende Versorgungseinrichtungen oder von den anderen Grundstücken ausgehende weitere Zufahrten stehen der Einordnung der Tiefgarage als einheitliches Gebäude nicht entgegen.