VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.08.2014 10 S 1853/13
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 2014, 2140
DÖV 2014, 1026
NVwZ-RR 2015, 18
ZfBR 2015, 73
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 19.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2711/12
Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Verwaltungsentscheidung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklagen
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2014 - Aktenzeichen 10 S 1853/13
DRsp Nr. 2014/16284
Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Verwaltungsentscheidung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklagen
[1.]1.1 Bei immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklagen ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich, ohne dass danach zu differenzieren ist, ob etwaige Rechtsänderungen zu Gunsten oder zu Ungunsten des Anlagenbetreibers eingetreten sind. Die für nachteilige Veränderungen der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen gegen Baugenehmigungen entwickelten Grundsätze können auf immissionsschutzrechtliche Drittanfechtungsklagen nicht übertragen werden (vgl. Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 431).1.2 Es kann daher nicht mehr berücksichtigt werden, dass § 35 Abs. 1 Nr. 4 in der am 20.09.2013 in Kraft getretenen Fassung bestimmte Massentierhaltungsanlagen von der Privilegierung ausnimmt und damit in der Sache ein Planungserfordernis begründet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.06.2014 - 5 S 203/13 -), wenn der Widerspruchsbescheid vor dem Inkrafttreten der Neuregelung erlassen worden ist.
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