BGH - Urteil vom 23.01.1997
VII ZR 65/96
Normen:
BGB §§ 133, 157 ; VOB/A;
Fundstellen:
BGHR BGB § 157 Leistungsbeschreibung 3
BGHR BGB § 633 Abs. 1 Vertragsinhalt 3
BGHR VOB/A § 9 Leistungsbeschreibung 2
BauR 1997, 464
MDR 1997, 544
NJW 1997, 1772
WM 1997, 1336
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Maßgeblichkeit eines Angebots mit Leistungsverzeichnis nach funktional vollständiger Leistungsbeschreibung

BGH, Urteil vom 23.01.1997 - Aktenzeichen VII ZR 65/96

DRsp Nr. 1997/2955

Maßgeblichkeit eines Angebots mit Leistungsverzeichnis nach funktional vollständiger Leistungsbeschreibung

»§ a) Haben die Parteien nach längeren Verhandlungen die Leistung funktional vollständig beschrieben, so kommt einem Angebot mit Leistungsverzeichnis, das Grundlage der Ver handlungen bildet, hinsichtlich dem Umfang der funktional beschriebenen Leistung keine entscheidende Auslegungsbedeutung mehr zu. b) Für die Wirksamkeit einer funktional beschriebenen Leistungsverpflichtung kommt es nicht darauf an, daß der Auftragnehmer den Umfang der übernommenen Verpflichtung genau kennt oder zuverlässig ermitteln kann.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157 ; VOB/A;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Werklohnansprüche des Klägers nach dessen Schlußrechnung vom 25. August 1993, betreffend die vom Kläger anläßlich des Bauvorhabens Umbau und Ausbau des alten Karrengefängnisses in H. zu dem Hotel "Stadt H." erbrachten Leistungen. Hierzu hatte der Kläger am 8. Oktober 1992 Herstellung und Montage von Fenster- und Türelementen angeboten. Unter dem 9./10. November 1992 kam es dann nach Verhandlungen der Parteien zum Abschluß eines Pauschalfestpreisvertrages über netto 330.000 DM.