BVerwG - Beschluß vom 02.11.1988
4 B 157/88
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BRS 48 Nr. 13
Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 32
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen/Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.05.1988 - 6 A 150/86,

Maßgeblichter Zeitpunkt für die Verwirklichung erforderlicher Lärmschulmaßnahmen bei Anlegung einer Straße durch Festsetzung von Verkehrsflächen

BVerwG, Beschluß vom 02.11.1988 - Aktenzeichen 4 B 157/88

DRsp Nr. 2009/17088

Maßgeblichter Zeitpunkt für die Verwirklichung erforderlicher Lärmschulmaßnahmen bei Anlegung einer Straße durch Festsetzung von Verkehrsflächen

1. Die eine bestimmte Nutzung ermöglichende Festsetzung, wie etwa die Festsetzung einer Verkehrsfläche, steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Festsetzungen, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB dem erforderlichen Schutz vor den von der Anlage ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen dienen. 2. Wird die Anlage - hier: die Straße - planungsgemäß gebaut, so ist auch die im Plan festgesetzte Schutzvorkehrung zu errichten. 3. Führt bereits der Verkehr auf einer erst teilweise fertiggestellten Straße zu Störungen der Wohnruhe, die mit denen der gesamten Anlage qualitativ vergleichbar sind, so wird schon der Teilabschnitt der Straße regelmäßig nicht ohne die für ihn festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen gebaut werden dürfen. Fehlt es dagegen an der Vergleichbarkeit, etwa weil der fertige Straßenabschnitt zunächst lediglich dem Anliegerverkehr dient, die Gesamtanlage aber eine Hauptverkehrsstraße werden soll, so kann es gerechtfertigt sein, die festgesetzten Lärmschutzanlagen erst im Zuge der Fertigstellung der Gesamtanlage zu errichten.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe: