Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch und Kostenentscheidung nach § 91a ZPO
BGH, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen VII ZR 405/00
DRsp Nr. 2002/538
Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch und Kostenentscheidung nach § 91aZPO
»a) Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist im Rahmen der nach § 91 aZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung allenfalls dann beachtlich, wenn sein Bestehen sich ohne besondere Schwierigkeiten, insbesondere ohne Beweisaufnahme feststellen läßt (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1980 - IVb ZR 613/80, MDR 1981, 126).b) Eine Kostenentscheidung nach § 91 aZPO hindert eine Partei nicht, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen die andere Partei durchzusetzen, wenn das Gericht in seinem Kostenbeschluß die Prüfung der materiellen Rechtslage ausdrücklich abgelehnt und auf die Möglichkeit verwiesen hat, einen etwaigen Anspruch im Klageweg durchzusetzen.«