BGH - Urteil vom 25.11.1999
VII ZR 468/98
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2000, 472
MDR 2000, 387
NJW 2000, 1116
NZBau 2000, 131
WM 2000, 733
ZfBR 2000, 174
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Mehrkosten der Fertigstellung

BGH, Urteil vom 25.11.1999 - Aktenzeichen VII ZR 468/98

DRsp Nr. 2000/1950

Mehrkosten der Fertigstellung

»a) Die Anforderungen an den schlüssigen Vortrag eines Anspruchs auf Ersatz der Mehrkosten der Fertigstellung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B hängen von den Umständen der Vertragsabwicklung und der Ersatzvornahme sowie von den Kontroll- und Informationsinteressen des Auftragnehmers ab. Eine den Anforderungen des § 14 Nr. 1 VOB/B entsprechende Abrechnung ist nicht zwingend erforderlich. b) Der Auftraggeber kann auch die Mehrkosten für solche Leistungen verlangen, die zwar im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht vereinbart waren, die der Auftragnehmer jedoch gemäß § 1 Nr. 3 und 4 VOB/B nach einer entsprechenden Anordnung hätte durchführen müssen.«

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Werklohn für Leistungen an dem Bauvorhaben der Beklagten Parkstraße/B.. Die Beklagte hat bezogen auf mehrere Bauvorhaben Widerklage erhoben. Diese hat sie in Höhe von 58.257,76 DM darauf gestützt, daß sie der Klägerin einen Bauauftrag für das Bauvorhaben Im Kleefeld/B. erteilt habe. Diesen habe sie gekündigt, weil die Klägerin in Verzug mit dem Baubeginn gewesen sei. Sie habe das Bauvorhaben durch die Firma St. errichten lassen. Insoweit seien ihr Mehrkosten entstanden.