I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien stellt sich der Sachverhalt nunmehr wie folgt dar:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen auf § 2 Nr. 5 VOB/B gestützten Anspruch auf Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung in Höhe von 309.900,06 EUR geltend.
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