OLG Hamm - Urteil vom 14.04.2005
21 U 133/04
Normen:
VOB/B § 1 Nr. 3, 4 § 2 Nr. 5 § 6 Nr. 6 ; BGB § 642 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1480
NZBau 2006, 180
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 175/03

Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung aufgrund eines vertragswidrigen Eingriffes

OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 21 U 133/04

DRsp Nr. 2005/12951

Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung aufgrund eines vertragswidrigen Eingriffes

Zu einen Anspruch des Auftragnehmers auf Vereinbarung eines neuen Preises wegen Bauzeitverlängerung gem. § 2 Nr. 5 VOB/B führen nur vertragsgemäße Anordnungen des Auftraggebers die zu einer Bauzeitverlängerung führen. Zwar wird in der Literatur überwiegend aufgrund des praktischen Bedürfnisses eines Anspruches vertreten, dass auch vertagswidrige Eingriffe eine Anordnung i.S.d. § 2 Nr. 5 VOB/B darstellen, diesem ist der BGH aber aufgrund der gesetzlichen Systematik, werkvertragliche Vergütungsansprüche durch vertragswidrige Eingriffe zu begründen, nicht gefolgt, da hierfür die gesetzlichen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche existieren.

Normenkette:

VOB/B § 1 Nr. 3, 4 § 2 Nr. 5 § 6 Nr. 6 ; BGB § 642 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien stellt sich der Sachverhalt nunmehr wie folgt dar:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen auf § 2 Nr. 5 VOB/B gestützten Anspruch auf Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung in Höhe von 309.900,06 EUR geltend.