BGH - Urteil vom 11.05.2009
VII ZR 11/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 313; VOB/A Abschnitt 1; VOB/B § 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 767
BauR 2009, 1131
JZ 2009, 1010
MDR 2009, 797
NJW 2009, 2443
NZBau 2009, 370
WM 2009, 1478
ZfBR 2009, 574
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 52/07
LG Berlin, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 148/06

Mehrvergütung wegen erhöhter Stahl- und Zementkosten nach einem verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen; Ergänzende Auslegung eines Bauvertrags in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B)

BGH, Urteil vom 11.05.2009 - Aktenzeichen VII ZR 11/08

DRsp Nr. 2009/13009

Mehrvergütung wegen erhöhter Stahl- und Zementkosten nach einem verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen; Ergänzende Auslegung eines Bauvertrags in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B)

a) Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können. b) Der so zustande gekommene Bauvertrag ist ergänzend dahin auszulegen, dass die Bauzeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der vertragliche Vergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen sind.

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 313; VOB/A Abschnitt 1; VOB/B § 2;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert als Auftragnehmerin von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Mehrvergütung wegen erhöhter Stahl- und Zementkosten nach einem verzögerten Vergabeverfahren.