BGH - Urteil vom 14.03.2013
VII ZR 142/12
Normen:
VOB/B § 1 Nr. 3; VOB/B a.F. § 2 Nr. 5;
Fundstellen:
BGHZ 197, 52
BauR 2013, 942
MDR 2013, 904
NJW 2013, 2423
NZBau 2013, 364
NZBau 2013, 7
ZfBR 2013, 464
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 83/10
OLG Frankfurt am Main, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 86/10

Mehrvergütungsanspruch eines Bauunternehmers bei Änderung des Bauentwurfs durch den Auftraggeber (hier: grundhafter Neuausbau einer Straße antstatt Deckenerneuerung)

BGH, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen VII ZR 142/12

DRsp Nr. 2013/6804

Mehrvergütungsanspruch eines Bauunternehmers bei Änderung des Bauentwurfs durch den Auftraggeber (hier: grundhafter Neuausbau einer Straße antstatt Deckenerneuerung)

a) Gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Preises im Wege einer Fortschreibung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation des Auftragnehmers (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden.b) Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt in diesem Fall in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die Auftragskalkulation der geänderten Position.c) Eine Bezugsposition ist heranzuziehen, wenn die Auftragskalkulation die Kostenelemente nicht enthält, die aufgrund der Änderung der Leistung nunmehr für die Preisbildung maßgebend sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VOB/B § 1 Nr. 3; VOB/B a.F. § 2 Nr. 5;

Tatbestand