EGMR - Urteil vom 13.07.2006
38033/02
Normen:
BauGB § 123 § 124 § 127 § 129 ; MRK Art. 6 Abs. 1 Art. 41 ; VwGO § 75 ;
Fundstellen:
NVwZ 2007, 1035
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 2389/93
BVerwG, vom 06.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 27.01
BVerfG, vom 10.04.2002

Menschenrechte - Überlange Verfahrensdauer: Entscheidung über einen Widerspruch über Erschließungsbeiträge

EGMR, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 38033/02

DRsp Nr. 2006/28583

Menschenrechte - Überlange Verfahrensdauer: Entscheidung über einen Widerspruch über Erschließungsbeiträge

1. Erschließungsbeiträge sind keine Steuern, sondere andere Abgaben i.S. von Art. 1 des Protokolls Nr. 1, so dass Art. 6 Abs. 1 MRK unter dem zivilrechtlichen Aspekt anwendbar ist. 2. Benötigten die deutschen Behörden insgesamt mehr als siebeneinhalb Jahre, um über den Widerspruch der Beschwerdeführer zu entscheiden, kann diese Verzögerung nicht durch verfahrensökonomische Erwägungen gerechtfertigt werden, zumal das Verfahren in der zweiten und dritten Instanz das Verfahren etwa siebeneinhalb Jahre dauerte, weil das Bundesverwaltungsgericht die Sache zweimal an das Oberverwaltungsgericht zurückverwies, das wiederholt seine Entscheidungen nicht hinreichend begründete. Diese erhebliche Verzögerung ist ebenfalls den innerstaatlichen Gerichten zuzurechnen, die in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Verfahrensdauer mit besonderer Zügigkeit hätten vorgehen müssen.

Normenkette:

BauGB § 123 § 124 § 127 § 129 ; MRK Art. 6 Abs. 1 Art. 41 ; VwGO § 75 ;

Gründe:

(einschließlich abweichender Meinung[en])

A. VERFAHREN