BVerwG - Urteil vom 22.05.1987
4 C 6.85; 4 C 7.85
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 2; BBauG § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1987, 531
BRS 47 Nr. 67
Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 120
BWVPr 1988, 87
DRsp V(527)315a-b
GewArch 1988, 37
HGZ 1987, 469
NJW 1988, 278
NVwZ 1987, 1078
ZfBR 1987, 257
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 21.01.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 452/80
OVG Saarland, vom 06.09.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 223/82

Merkmale des Einfügens eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in einen bebauten Ortsteil; Spannungen; Zumutbarkeit erhöhter Verkehrslärm

BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - Aktenzeichen 4 C 6.85; 4 C 7.85

DRsp Nr. 1992/5425

Merkmale des "Einfügens" eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in einen bebauten Ortsteil; Spannungen; Zumutbarkeit erhöhter Verkehrslärm

1. Ob ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG in die Eigenart seiner - diffus geprägten - näheren Umgebung eingefügt, ist nach den Merkmalen Nutzungsart, Nutzungsmaß, bauweise und Grundstücksüberbauung zu beurteilen. Die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 und § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 bezeichneten, über die nähere Umgebung hinausreichenden städtebaulichen Auswirkungen sind für die Beurteilung des "Einfügens" nach § 34 Abs. 1 BBauG nicht maßgebend. 2. In einer Umgebung, in der bisher ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorhanden ist, würde ein entsprechendes Vorhaben den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreiten. Würde der zu erwartende Kundenverkehr Anwohner mit höherem Verkehrslärm belasten, so verursacht das Vorhaben, Spannungen mit der Folge seiner Unzulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BBauG, ohne daß es auf die Frage der Zumutbarkeit des erhöhten Verkehrslärms im Sinne des § 5 Nr. 1 BImSchG ankäme.

Normenkette:

BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 2; BBauG § 34 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für den Neubau eines "ESBE-Frischmarktes" in der Gemarkung M-B der beigeladenen Stadt S.