BVerwG - Urteil vom 16.09.1977
IV C 71.74
Normen:
BBG § 131 Abs. 1; BBG § 133 Abs. 1 S. 1; BBG § 133 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 1978, 128
BRS 37 Nr. 96
BRS 37 Nr. 149
Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 63
DÖV 1978, 58
DVBl 1978, 301
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 09.03.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 122/72
OVG Rheinland-Pfalz, vom 27.05.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 27/73

Merkmale erschlossene Grundstücke in § 131 und § 133 BBauG

BVerwG, Urteil vom 16.09.1977 - Aktenzeichen IV C 71.74

DRsp Nr. 1996/15941

Merkmale "erschlossene Grundstücke" in § 131 und § 133 BBauG

1. Zum unterschiedlichen Inhalt der Begriffe "erschlossene Grundstücke" in § 131 Abs. 1 BBauG und § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG. 2. Ein Grundstück steht im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG zur Bebauung an, sobald es in zulässiger Weise einer Bebauung zugeführt werden darf; die Bebaubarkeit muß sich nicht darüber hinaus "anbieten" oder "aufdrängen".

3. Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke im beplanten und im nichtbeplanten Gebiet gleichermaßen, sobald sie bebaut werden dürfen, es sei denn, daß nur eine ganz unterwertige Bebauung zulässig ist. Unterwertig sind nicht Garagen oder Verkaufskioske.

Normenkette:

BBG § 131 Abs. 1; BBG § 133 Abs. 1 S. 1; BBG § 133 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die zu einem Erschließungsbeitrag herangezogenen Beigeladenen sind gemeinsam Eigentümer des Grundstücks Flur 3, Flurstück Nr. 384 der Gemeinde P. . Die Gemeinde P. wendet sich als Klägerin gegen die Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Erschließungsbeitragsbescheides durch den Kreisrechtsausschuß des Beklagten als Widerspruchsbehörde.