I.
Die zu einem Erschließungsbeitrag herangezogenen Beigeladenen sind gemeinsam Eigentümer des Grundstücks Flur 3, Flurstück Nr. 384 der Gemeinde P. . Die Gemeinde P. wendet sich als Klägerin gegen die Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Erschließungsbeitragsbescheides durch den Kreisrechtsausschuß des Beklagten als Widerspruchsbehörde.
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