Die Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor.
a) Dies gilt zunächst für die Frage, ob der Anfangs- und der Endwert im Sinne des § 154 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der
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