BVerwG - Beschluss vom 16.11.2004
4 B 71.04
Normen:
BauGB § 154 Abs. 1; BauGB § 154 Abs. 2; WertV § 13; WertV § 14;
Fundstellen:
BauR 2005, 1140
BRS 67 Nr. 226
Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 5
NVwZ 2005, 449
ÖffBauR 2005, 4
ZfBR 2005, 290
ZfBR 2006, 264
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 10.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 222/99
OVG Sachsen, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 854/02

Methodik der Ermittlung der Bodenwerterhöhung nach Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen

BVerwG, Beschluss vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 4 B 71.04

DRsp Nr. 2004/18797

Methodik der Ermittlung der Bodenwerterhöhung nach Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen

1. Nach § 154 Abs. 2 BauGB besteht die durch die Sanierung bedingte, nach § 154 Abs. 1 BauGB ausgleichspflichtige Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert). 2. Zulässig ist jede Methode, mit der der gesetzliche Auftrag, die Bodenwerterhöhung und damit den Ausgleichsbetrag nach dem Unterschied zwischen Anfangs- und Endwert zu ermitteln, erfüllt werden kann (hier: Zielbaummethode).

Normenkette:

BauGB § 154 Abs. 1; BauGB § 154 Abs. 2; WertV § 13; WertV § 14;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor.

a) Dies gilt zunächst für die Frage, ob der Anfangs- und der Endwert im Sinne des § 154 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Wertermittlungsverordnung (zukünftig: WertV) getrennt voneinander ermittelt werden müssen.