I. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache bis auf einen Teil des Zinsausspruches keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß §§ 634, 472 ff., 284, 288 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 18.982,88 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.01.1995 zu. Denn auch nach der Kündigung es Werkvertrages kann der Besteller unter den Voraussetzungen es § 634 BGB Minderung verlangen (BGH NJW 1983, 2439; WM 1972, 540).
Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beklagten in der Berufungsinstanz greifen nicht durch.
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