VG Karlsruhe - Urteil vom 21.05.2019
2 K 252/17
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 6; BauNVO § 15 Abs. 1; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 22 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 2; LBO § 5; LBO § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Mischgebiet; Gebietserhaltungsanspruch; Gebietstypische Prägung; Tankstelle; Gastank; Wohnnutzung; Umkippen; Beweisanträge; Baulinie; Geschlossene Bauweise; Grundflächenzahl; Geschossflächenzahl; Vollgeschosszahl; Befreiung; Drittschutz; Rücksichtnahmegebot; Erdrückende Wirkung; Heranrücken immissionssensibler Nutzungen; Maßgebliche Geländeoberfläche; Flachdach; Abstandsflächen; Schutzwürdigkeit; Ausnahme; Sondersituation; Treuwidrigkeit

VG Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 2 K 252/17

DRsp Nr. 2019/15473

Mischgebiet; Gebietserhaltungsanspruch; Gebietstypische Prägung; Tankstelle; Gastank; Wohnnutzung; "Umkippen"; Beweisanträge; Baulinie; Geschlossene Bauweise; Grundflächenzahl; Geschossflächenzahl; Vollgeschosszahl; Befreiung; Drittschutz; Rücksichtnahmegebot; Erdrückende Wirkung; Heranrücken immissionssensibler Nutzungen; Maßgebliche Geländeoberfläche; Flachdach; Abstandsflächen; Schutzwürdigkeit; Ausnahme; Sondersituation; Treuwidrigkeit

Zum Nachbarschutz bei der Befreiung von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise sowie zu deren Folgen für die Bestimmung der einzuhaltenden Abstandsflächen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich selbst behält.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 6; BauNVO § 15 Abs. 1; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 22 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 2; LBO § 5; LBO § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.