Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Mai 2015 - RO 2 S 15.604 - (berichtigt durch Beschluss vom 12.6.2015) wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.604,56 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragsgegnerin zog den Antragsteller mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 zu einem Straßenausbaubeitrag für das 4.215 m2 große, unbebaute Grundstück FlNr. 496/2 (alt) in Höhe von 26.418,27 Euro für die Erneuerung der Pfarrer-Hof-Straße heran. Dabei ging sie davon aus, dass die am 9. September 2013 in das Grundbuch eingetragene Teilung dieses Buchgrundstücks in zwei neue Buchgrundstücke (FlNrn. 496/2 und 496/4) einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstelle und beitragsrechtlich deshalb unerheblich sei. Der Antragsteller erhob Widerspruch gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die die Antragsgegnerin ablehnte.
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