VGH Bayern - Beschluss vom 14.08.2015
6 CS 15.1399
Normen:
BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BayKAG Art. 5 Abs. 2 S. 2; BayKAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b; BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 23;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen RO 2 S 15.604

Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch Grundstücksteilung; Erhebung eines Straßenausbaubeitrags

VGH Bayern, Beschluss vom 14.08.2015 - Aktenzeichen 6 CS 15.1399

DRsp Nr. 2015/17442

Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch Grundstücksteilung; Erhebung eines Straßenausbaubeitrags

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Mai 2015 - RO 2 S 15.604 - (berichtigt durch Beschluss vom 12.6.2015) wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.604,56 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BayKAG Art. 5 Abs. 2 S. 2; BayKAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b; BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 23;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin zog den Antragsteller mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 zu einem Straßenausbaubeitrag für das 4.215 m2 große, unbebaute Grundstück FlNr. 496/2 (alt) in Höhe von 26.418,27 Euro für die Erneuerung der Pfarrer-Hof-Straße heran. Dabei ging sie davon aus, dass die am 9. September 2013 in das Grundbuch eingetragene Teilung dieses Buchgrundstücks in zwei neue Buchgrundstücke (FlNrn. 496/2 und 496/4) einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstelle und beitragsrechtlich deshalb unerheblich sei. Der Antragsteller erhob Widerspruch gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die die Antragsgegnerin ablehnte.