A. Arbeitgeber und Betriebsrat streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenbeschlusses über die Zahlung von Kontoführungsgebühren.
Im Betrieb des Arbeitgebers finden die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) vom 29. April 1988 Anwendung. § 5 Nr. 9 BRTV-Bau regelt "Art, Ort und Zeitpunkt der Lohnzahlung" und lautet wie folgt:
"9.1. Allgemeines
Art, Ort und Zeitpunkt der Lohnzahlung werden im Einvernehmen mit dem Betriebsrat geregelt.
9.2. Bargeldlose Lohnzahlung
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