BAG - Beschluß vom 05.03.1991
1 ABR 41/90
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4, § 87 Abs. 1 (Eingangssatz), § 76 Abs. 5 Satz 3; BRTV (für das Baugewerbe vom 29. April 1988) § 5 Nr. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 2/89
LAG Berlin, vom 20.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 3/90

Mitbestimmung bei Art der Lohnzahlung im Baugewerbe

BAG, Beschluß vom 05.03.1991 - Aktenzeichen 1 ABR 41/90

DRsp Nr. 2000/1243

Mitbestimmung bei Art der Lohnzahlung im Baugewerbe

»1. § 5 Nr. 9 des Bundesrahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 29. April 1988 enthält keine abschließende Regelung über Zeit, Ort und Art der Auszahlung des Arbeitsentgelts i.S. von § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG. 2. Der Spruch einer Einigungsstelle, der den Arbeitgeber verpflichtet, an jeden Arbeitnehmer monatlich 3,50 DM zum Ausgleich der durch die bargeldlose Lohnzahlung entstehenden Kosten zu zahlen, überschreitet nicht die Grenzen billigen Ermessens.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4, § 87 Abs. 1 (Eingangssatz), § 76 Abs. 5 Satz 3; BRTV (für das Baugewerbe vom 29. April 1988) § 5 Nr. 9;

Gründe:

A. Arbeitgeber und Betriebsrat streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenbeschlusses über die Zahlung von Kontoführungsgebühren.

Im Betrieb des Arbeitgebers finden die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) vom 29. April 1988 Anwendung. § 5 Nr. 9 BRTV-Bau regelt "Art, Ort und Zeitpunkt der Lohnzahlung" und lautet wie folgt:

"9.1. Allgemeines

Art, Ort und Zeitpunkt der Lohnzahlung werden im Einvernehmen mit dem Betriebsrat geregelt.

9.2. Bargeldlose Lohnzahlung