Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Folgen eines Sturzes in Anspruch, den sie auf dem Gehweg vor dem Baugrundstück einer Bauherrengemeinschaft erlitten hat, deren Mitglied der Beklagte ist.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei am Morgen des 8. März 1993 auf dem schneebedeckten Gehweg gestürzt, der an der Unfallstelle infolge von Baumaßnahmen um 12 cm vertieft ("ausgekoffert") gewesen sei, die vertiefte und nicht vom Schnee geräumte Stelle des Gehwegs sei weder abgesperrt noch durch einen Warnhinweis gesichert gewesen. Sie habe infolge des Sturzes, für den der Beklagte einzustehen habe, erhebliche Verletzungen davongetragen.
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