BGH - Urteil vom 06.05.1997
VI ZR 90/96
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Abwägung 15
BauR 1997, 864
DAR 1997, 358
DRsp I(123)435b
MDR 1997, 738
NJW 1998, 305
NJW-RR 1997, 1109
NZV 1997, 430
VersR 1997, 840
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Augsburg,

Mitverschulden des Geschädigten bei Sturz im Schnee

BGH, Urteil vom 06.05.1997 - Aktenzeichen VI ZR 90/96

DRsp Nr. 1997/4746

Mitverschulden des Geschädigten bei Sturz im Schnee

»Zu den Voraussetzungen eines Mitverschuldens des Geschädigten beim Sturz auf einem ungesicherten, von Baumaßnahmen betroffenen und mit Schnee bedeckten Gehweg.«

Normenkette:

BGB § 254 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Folgen eines Sturzes in Anspruch, den sie auf dem Gehweg vor dem Baugrundstück einer Bauherrengemeinschaft erlitten hat, deren Mitglied der Beklagte ist.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei am Morgen des 8. März 1993 auf dem schneebedeckten Gehweg gestürzt, der an der Unfallstelle infolge von Baumaßnahmen um 12 cm vertieft ("ausgekoffert") gewesen sei, die vertiefte und nicht vom Schnee geräumte Stelle des Gehwegs sei weder abgesperrt noch durch einen Warnhinweis gesichert gewesen. Sie habe infolge des Sturzes, für den der Beklagte einzustehen habe, erhebliche Verletzungen davongetragen.