VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.07.2023
13 S 1020/23
Normen:
VwGO § 54 Abs. 1; VwGO § 149 Abs. 1 S. 2; VwGO § 152a; VwGO § 153 Abs. 1; ZPO § 47 Abs. 1; ZPO § 318; ZPO § 578 Abs. 1;

Mitwirkung eines als befangen abgelehnten Richters bei der Entscheidung über die anschließende Anhörungsrüge gegen den zurückweisenden Beschluss nach der ohne seine Mitwirkung erfolgten Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 13 S 1020/23

DRsp Nr. 2023/10250

Mitwirkung eines als befangen abgelehnten Richters bei der Entscheidung über die anschließende Anhörungsrüge gegen den zurückweisenden Beschluss nach der ohne seine Mitwirkung erfolgten Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs

1. Ein als befangen abgelehnter Richter darf nach der ohne seine Mitwirkung erfolgten Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs jedenfalls dann bei der Entscheidung über die anschließende Anhörungsrüge gegen den zurückweisenden Beschluss mitwirken, wenn die Anhörungsrüge erst nach der (rechtskräftigen) Entscheidung des Verfahrens, auf das sich das Ablehnungsgesuch bezog, erhoben wurde.2. In einem solchen Fall ist die Anhörungsrüge auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 23.10.2007 - 1 BvR 782/07 - juris Rn. 11 ff.) nicht statthaft. Ihr fehlt darüber hinaus das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Rügeführer seine Rechtsposition durch eine Fortführung des Verfahrens über das Ablehnungsgesuch nicht verbessern kann.

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 30. Mai 2023 - 13 S 607/23 - werden verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 54 Abs. 1; VwGO § 149 Abs. 1 S. 2; VwGO § 152a; VwGO § 153 Abs. 1; ZPO § 47 Abs. 1; ZPO § 318; ZPO § 578 Abs. 1;

Gründe