OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.12.2020
2 K 101/18
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 3 S. 2; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 6; BauNVO § 1 Abs. 7; BauNVO § 1 Abs. 8; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 1 Abs. 10;

Modifizierung der Gebietstypen für die Art der zulässigen Anlagen und Nutzungen durch die Gemeinde

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.12.2020 - Aktenzeichen 2 K 101/18

DRsp Nr. 2021/1039

Modifizierung der Gebietstypen für die Art der zulässigen Anlagen und Nutzungen durch die Gemeinde

1. Setzt ein Bebauungsplan ein Baugebiet fest, richtet sich die Art der zulässigen Anlagen und Nutzungen grundsätzlich nach der allgemeinen von der Baunutzungsverordnung für diesen Gebietstyp vorgesehenen Bandbreite. Die Gemeinde kann diese Typisierung durch die Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO modifizieren (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO), solche differenzierenden Festsetzungen können sich aber in der Regel nur auf bestimmte Arten der in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen oder Nutzungen beziehen (sog. Typenzwang).2. Die Durchschneidung von Flurstücken und Bestandsgebäuden - und die Festsetzung unterschiedlicher Nutzungsarten für ihre Teile - durch die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit für die entsprechende horizontale Gliederung des Baugebiets gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO städtebauliche Gründe vorliegen.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 3 S. 2; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 6; BauNVO § 1 Abs. 7; BauNVO § 1 Abs. 8; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 1 Abs. 10;

Tatbestand

Der Antragsteller richtet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 155 "Gewerbebestandsgebiet A-Stadt".