VGH Bayern - Beschluss vom 18.11.2020
9 ZB 20.31924
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 30 K 17.70084

Mögliches Erwirtschaften eines Existenzminimums für einen jungen gesunden Mann in Sierra Leone

VGH Bayern, Beschluss vom 18.11.2020 - Aktenzeichen 9 ZB 20.31924

DRsp Nr. 2021/868

Mögliches Erwirtschaften eines Existenzminimums für einen jungen gesunden Mann in Sierra Leone

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2020 - 9 ZB 20.31403 - juris Rn. 3). Dem wird das Zulassungsvorbringen, mit dem schon keine konkrete Frage formuliert wird, nicht gerecht.