BGH - Urteil vom 28.05.2013
XI ZR 6/12
Normen:
BGB § 346 Abs. 1; BGB § 358 Abs. 5; BGB § 495 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 9
MDR 2013, 922
WM 2013, 1314
ZIP 2013, 1372
ZIP 2013, 51
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 422/08
KG Berlin, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 128/09

Möglichkeit der Beendigung und Rückabwicklung eines ursprünglichen Darlehensvertrages nach Widerruf einer Prolongationsvereinbarung; Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit einem der Finanzierung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds dienenden Darlehen

BGH, Urteil vom 28.05.2013 - Aktenzeichen XI ZR 6/12

DRsp Nr. 2013/16313

Möglichkeit der Beendigung und Rückabwicklung eines ursprünglichen Darlehensvertrages nach Widerruf einer Prolongationsvereinbarung; Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit einem der Finanzierung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds dienenden Darlehen

Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 30. November 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 346 Abs. 1; BGB § 358 Abs. 5; BGB § 495 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Feststellungs- und Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehen, das der Finanzierung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds diente.