BGH - Beschluss vom 15.11.2012
V ZB 99/12
Normen:
BGB § 883;
Fundstellen:
DNotZ 2013, 369
FGPrax 2013, 53
MDR 2013, 460
NJW 2013, 6
NJW 2013, 934
NZM 2013, 284
NotBZ 2013, 179
Vorinstanzen:
AG München, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen Moosach, Blatt 7039-28
OLG München, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Wx 53/12

Möglichkeit der Bestellung einer Vormerkung an dem erst noch zu schaffenden Miteigentumsanteil bei beabsichtigter Sicherung der Verschaffung eines Miteigentumsanteils an einem im Alleineigentum stehenden Grundstück

BGH, Beschluss vom 15.11.2012 - Aktenzeichen V ZB 99/12

DRsp Nr. 2013/2074

Möglichkeit der Bestellung einer Vormerkung an dem erst noch zu schaffenden Miteigentumsanteil bei beabsichtigter Sicherung der Verschaffung eines Miteigentumsanteils an einem im Alleineigentum stehenden Grundstück

Eine Vormerkung, die einen Anspruch auf Verschaffung eines Miteigentumsanteils an einem im Alleineigentum stehenden Grundstück sichern soll, kann nur an dem Grundstück und nicht an dem erst noch zu schaffenden Miteigentumsanteil bestellt werden.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden die Beschlüsse des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. April 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts München Grundbuchamt - vom 1. Februar 2012 aufgehoben.

Das Amtsgericht München Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug der Urkunde vom 12. Dezember 2011 nicht aus den in dem Beschluss vom 1. Februar 2012 genannten Gründen zu verweigern.

Der Gegenstandswert wird auf 120.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 883;

Gründe

I.