Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden die Beschlüsse des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. April 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts München Grundbuchamt - vom 1. Februar 2012 aufgehoben.
Das Amtsgericht München Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug der Urkunde vom 12. Dezember 2011 nicht aus den in dem Beschluss vom 1. Februar 2012 genannten Gründen zu verweigern.
Der Gegenstandswert wird auf 120.000 € festgesetzt.
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