BGH - Urteil vom 01.03.2013
V ZR 279/11
Normen:
BGB § 164; BGB § 433; BGB § 675;
Fundstellen:
MDR 2013, 644
NJW 2013, 1873
NZM 2013, 585
WM 2013, 839
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 12/08
OLG Köln, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 82/10

Möglichkeit des Handelns eines Vermittlers bei der Beratung über die finanziellen Vorteile eines Immobilienkaufs zugleich im eigenen und im fremden Namen

BGH, Urteil vom 01.03.2013 - Aktenzeichen V ZR 279/11

DRsp Nr. 2013/7384

Möglichkeit des Handelns eines Vermittlers bei der Beratung über die finanziellen Vorteile eines Immobilienkaufs zugleich im eigenen und im fremden Namen

Ein Vermittler kann bei der Beratung über die finanziellen Vorteile eines Immobilienkaufs zugleich im eigenen und im fremden Namen handeln. Er kann daher von dem Verkäufer auch dann zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend bevollmächtigt sein, wenn er seinerseits einen Vermittlungs- oder Beratungsvertrag mit dem Kaufinteressenten geschlossen hat (Fortführung von Senat, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist.

Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Februar 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es anstelle des in dem dritten Absatz des Tenors genannten Datums (1.1.2009) heißen muss: 1.8.2009.

Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte zu 1. Die Beklagte zu 2 trägt die durch ihre Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten.

Normenkette:

BGB § 164; BGB § 433; BGB § 675;

Tatbestand