BGH - Beschluss vom 10.05.2023
VII ZB 23/22
Normen:
ZPO § 750; ZPO § 829a;
Fundstellen:
DZWIR 2023, 542
FamRZ 2023, 1385
NJW-RR 2023, 975
WM 2023, 1275
ZInsO 2023, 2240
Vorinstanzen:
AG Herne, vom 17.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 M 863/21
LG Bochum, vom 29.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 101/22

Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO; Änderung der Parteibezeichnung der Gläubigerin nach Erlass des Vollstreckungsbescheids; Zweifelsfreier Nachweis der Parteiidentität mit der Titelgläubigerin gegenüber dem zuständigen Vollstreckungsorgan

BGH, Beschluss vom 10.05.2023 - Aktenzeichen VII ZB 23/22

DRsp Nr. 2023/8183

Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO; Änderung der Parteibezeichnung der Gläubigerin nach Erlass des Vollstreckungsbescheids; Zweifelsfreier Nachweis der Parteiidentität mit der Titelgläubigerin gegenüber dem zuständigen Vollstreckungsorgan

Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ist für eine Gläubigerin, deren Parteibezeichnung sich nach Erlass des Vollstreckungsbescheids geändert hat, nicht eröffnet, weil sie dem zuständigen Vollstreckungsorgan die Parteiidentität mit der Titelgläubigerin zweifelsfrei nachweisen muss. Die die Parteiidentität belegenden Urkunden müssen dem Vollstreckungsantrag beigefügt werden und schließen als vorlegungspflichtige andere Urkunden im Sinne des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Anwendung des vereinfachten Vollstreckungsantragsverfahrens gemäß § 829a ZPO aus.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (7 T 101/22) vom 29. August 2022 aufgehoben.