OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.05.2015
10 D 115/12.NE
Normen:
BImSchG § 4; BauGB § 13; BauNVO § 8;
Fundstellen:
BauR 2015, 1618
DÖV 2015, 893

Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung von privaten Interessen durch einen Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2015 - Aktenzeichen 10 D 115/12.NE

DRsp Nr. 2015/10426

Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung von privaten Interessen durch einen Bebauungsplan

1. Die textliche Festsetzung in einem Bebauungsplan, durch die Änderungen an und Erneuerungen von Betrieben und Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans genehmigt und vorhanden sind, von den Beschränkungen der Abstandsklassen I bis VII ausgenommen werden, soweit gutachterlich nachgewiesen wird, dass die Änderungen beziehungsweise Erneuerungen zu einer Verbesserung der Immissionssituation an den benachbarten Wohngrundstücken führen, ist unwirksam. Zu einem besteht für eine solche Ausnahmevorschrift keine Ermächtigungsgrundlage. Zum anderen ist die Vorschrift nicht hinreichend bestimmt. Es bleibt für die Genehmigungsbehörde unklar, an welchen Immissionsorten in welchem Umfang eine Verbesserung der Immissionssituation eintreten muss, um die Veränderung oder Erneuerung des Betriebes oder der Anlage erlauben zu können.2. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.