OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.06.2023
20 D 377/21.AK
Normen:
KrWG § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 5; KrWG § 35 Abs. 2; KrWG § 36 Abs. 1 Nr. 1; DepV § 3 Abs. 1; DepV Anh. 1;

Möglichkeit zur Rüge durch nicht enteignungsrechtlich Betroffene bzgl. der Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie einer nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange; Verfahrensfehler im Sinne von § 4 UmwRG; Gerichtliche Kontrolle der Planrechtfertigung eines Vorhabens; Feststellung eines planrechtfertigenden Bedarfs einer Deponieerweiterung und/oder -erhöhung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2023 - Aktenzeichen 20 D 377/21.AK

DRsp Nr. 2023/9200

Möglichkeit zur Rüge durch nicht enteignungsrechtlich Betroffene bzgl. der Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie einer nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange; Verfahrensfehler im Sinne von § 4 UmwRG; Gerichtliche Kontrolle der Planrechtfertigung eines Vorhabens; Feststellung eines planrechtfertigenden Bedarfs einer Deponieerweiterung und/oder -erhöhung

1. Nicht enteignungsrechtlich Betroffene können keine umfassende gerichtliche Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 35 Abs. 2 KrWG auf seine objektive Rechtmäßigkeit beanspruchen, sondern nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen.2. Verfahrensfehler im Sinne von § 4 UmwRG sind allein Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willensbildung und Entscheidungsfindung der Behörde, der sich regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht.