Die Revision des Antragstellers G. gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 16. November 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Antragsteller auferlegt.
Von Rechts wegen
Der Antragsteller G. ist zu 7/10, die Landeshauptstadt H. ist zu 3/10 Eigentümer des bebauten 463 qm großen Grundstücks H.-Straße in H. Früher stand auf dem Grundstück ein fünfstöckiges Haus, das im Kriege teilweise zerstört und in den Jahren 1949/50 zweigeschossig wieder aufgebaut wurde.
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