BGH - Urteil vom 08.07.1968
III ZR 10/66
Normen:
BBauG § 50; BBauG § 52 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 1968, 1358
Vorinstanzen:
OLG Celle ? Urteil vom 16.11.1965 ? Baul ...,

Möglichkeiten der Änderung eines Umlegungsgebietes; Voraussetzungen für einen förmlichen Änderungsbeschluß

BGH, Urteil vom 08.07.1968 - Aktenzeichen III ZR 10/66

DRsp Nr. 2009/18547

Möglichkeiten der Änderung eines Umlegungsgebietes; Voraussetzungen für einen förmlichen Änderungsbeschluß

1. Nach § 52 Abs. 3 BBauG kann eine unwesentliche Änderung des Umlegungsgebietes vorgenommen werden, ohne den Umlegungsbeschluß selbst förmlich zu ändern. 2. Dies schließt nicht aus, eine weitergehende - nicht nur unwesentliche - Änderung des Umlegungsgebietes durch einen förmlichen Änderungsbeschluß anzuordnen, der allerdings - wie der ursprüngliche Umlegungsbeschluß gemäß § 50 BBauG - öffentlich bekannt gemacht werden muß.

Die Revision des Antragstellers G. gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 16. November 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Antragsteller auferlegt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBauG § 50; BBauG § 52 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Antragsteller G. ist zu 7/10, die Landeshauptstadt H. ist zu 3/10 Eigentümer des bebauten 463 qm großen Grundstücks H.-Straße in H. Früher stand auf dem Grundstück ein fünfstöckiges Haus, das im Kriege teilweise zerstört und in den Jahren 1949/50 zweigeschossig wieder aufgebaut wurde.