LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.05.2005
16/10 Sa 407/03
Normen:
AEntG § 1 ; TVG § 1 ; VTV/Bau § 1 Abs.2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 28.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 981/02

Montage von Hochregallagern keine bauliche Tätigkeit nach Bautarifverträgen - bauliche Betriebsabteilung nur bei selbständigem Leitungsapparat

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.05.2005 - Aktenzeichen 16/10 Sa 407/03

DRsp Nr. 2005/14270

Montage von Hochregallagern keine bauliche Tätigkeit nach Bautarifverträgen - bauliche Betriebsabteilung nur bei selbständigem Leitungsapparat

»1. Das Aufstellen (Montieren) von sog. Hochregallagern ist keine bauliche Tätigkeit im Sinne der Bautarifverträge.2. Die Merkmale einer (selbständigen) baulichen Betriebsabteilung im Sinne von § 211 Abs.1 SGB III sind nur dann erfüllt, wenn ein von der übrigen Tätigkeit abgegrenzter verselbständigter arbeitstechnischer Leitungsapparat vorhanden ist. Allein der Umstand, dass von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der unter Einrechnung der Tätigkeiten in seinem Heimatland arbeitsszeitlich überwiegend nichtbauliche Tätigkeiten verrichtet, in Deutschland Arbeitnehmer mit baulichen Tätigkeiten beschäftigt werden und der Arbeitgeber in Deutschland eine Postanschrift unterhält, reicht nicht aus.«

Normenkette:

AEntG § 1 ; TVG § 1 ; VTV/Bau § 1 Abs.2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin verpflichtet ist, mit ihren im Zeitraum von Januar bis Juli 1999 in Deutschland tätigen Arbeitnehmern am baugewerblichen Urlaubskassenverfahren teilzunehmen.