OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.11.2018
U (Kart) 7/18
Normen:
GWB § 19; GWB § 20; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 936; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 10/18

MUB-HintersitzlehnenZulässigkeit einer auf Vertragserfüllung gerichteten Leistungsverfügung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen U (Kart) 7/18

DRsp Nr. 2019/2372

"MUB-Hintersitzlehnen" Zulässigkeit einer auf Vertragserfüllung gerichteten Leistungsverfügung

1. Das Gericht darf - anders als dies grundsätzlich bei einer Hauptsacheklage der Fall ist - die Zulässigkeit des Verfügungsantrags dahin stehen lassen, wenn das Verfügungsbegehren unbegründet ist. 2. An der Eilbedürftigkeit, die für den Erlass einer auf Vertragserfüllung gerichteten Leistungsverfügung erforderlich ist, fehlt es, wenn die Verfügungsklägerin ohne hinreichende Gründe nicht unverzüglich Klärung in der Hauptsache (hier: über die Wirksamkeit der Vertragskündigung) betreibt. 3. Der Erlass einer Leistungsverfügung, die die Verfügungsbeklagte zwingt, den Liefervertrag mit ihrem neuen Vertragspartner schadensersatzpflichtig zu verletzen, setzt voraus, dass andernfalls die betriebliche Existenz der Verfügungsklägerin ernsthaft gefährdet wäre. 4. Eine solche Leistungsverfügung kann nur erlassen werden, wenn und soweit die Vertragserfüllung zur Abwendung der Existenzgefährdung erforderlich ist. 5. Eine auf Vertragserfüllung gerichtete Leistungsverfügung ist im Allgemeinen nicht geeignet, die in einer rechtlichen Ungewissheit (hier: Wirksamkeit einer Vertragskündigung) bestehende Notlage zu beseitigen.

Tenor

I. II. III.