OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.03.2023
1 E 10048/23.OVG
Normen:
VwGO § 98; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 397;
Fundstellen:
NJW 2023, 2212
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 23.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1098/20

Mündliche Anhörung des Sachverständigen in einem selbstständigen Beweisverfahren; Ursächlichkeit der Mängel bei den Entwässerungsanlagen und der Straßenentwässerung für Überschwemmungen bzw. Übertritte im Bereich des Anwesens eines Eigentümers

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2023 - Aktenzeichen 1 E 10048/23.OVG

DRsp Nr. 2023/6187

Mündliche Anhörung des Sachverständigen in einem selbstständigen Beweisverfahren; Ursächlichkeit der Mängel bei den Entwässerungsanlagen und der Straßenentwässerung für Überschwemmungen bzw. Übertritte im Bereich des Anwesens eines Eigentümers

Das Gericht muss auf Antrag eines Beteiligten auch in einem selbstständigen Beweisverfahren den Sachverständigen, der das schriftliche Gutachten verfasst hat, grundsätzlich zur mündlichen Anhörung laden. Ein Ermessensspielraum besteht nicht.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Dezember 2022 wird aufgehoben. Das Verwaltungsgericht wird angewiesen, eine mündliche Anhörung des Sachverständigen durchzuführen.

Normenkette:

VwGO § 98; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 397;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin einen Anspruch auf mündliche Anhörung des Sachverständigen in einem selbstständigen Beweisverfahren hat.