VGH Bayern - Beschluss vom 14.02.2018
15 CS 17.2549
Normen:
VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 S 17.1617

Nachbar-Eilantrag; Doppelhaus; Grenzbebauung auf eigenem Grund; Fehlen wehrfähiger Position

VGH Bayern, Beschluss vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 15 CS 17.2549

DRsp Nr. 2018/4691

Nachbar-Eilantrag; Doppelhaus; Grenzbebauung auf eigenem Grund; Fehlen wehrfähiger Position

1. Ein Nachbar kann sich dann nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf den Nachbarschutz aus der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten "Doppelhaus-Rechtsprechung" berufen, wenn er selbst in erheblichem Umfang aus dem diesbezüglichen wechselseitigen Austauschverhältnis ausgebrochen ist.2. Soweit die auf den benachbarten Grundstücken durch Bauleitplanung festgesetzten Bauräume sehr groß sind, spricht Vieles dafür, dass der kommunale Plangeber mit zunehmendem Abstand von der gemeinsamen Grenze dem jeweiligen Eigentümer auch eine zunehmende Gestaltungsfreiheit im Sinne einer Lockerung von der Doppelhausbindung zuerkennen wollte.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Dezember 2017 wird in Ziffer I. und II. abgeändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.