VGH Bayern - Beschluss vom 12.06.2018
9 ZB 16.554
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 8; BImSchG § 50 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 15.964

Nachbarklage gegen die bauaufsichtliche Genehmigung für den Abbruch eines Werkstattgebäudes, den Neubau einer Lager- und Montagehalle und die Nutzungsänderung einer ehemaligen Kfz-Werkstatt zum Schlossereibetrieb; Verletzung des Anspruchs auf Bewahrung der Gebietsart; Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sowie gegen das Abstandsflächenrecht

VGH Bayern, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 9 ZB 16.554

DRsp Nr. 2018/9309

Nachbarklage gegen die bauaufsichtliche Genehmigung für den Abbruch eines Werkstattgebäudes, den Neubau einer Lager- und Montagehalle und die Nutzungsänderung einer ehemaligen Kfz-Werkstatt zum Schlossereibetrieb; Verletzung des Anspruchs auf Bewahrung der Gebietsart; Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sowie gegen das Abstandsflächenrecht

1. Eine im Bebauungsplan getroffene Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wird nicht schon dann funktionslos, wenn die Planungskonzeption nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann.2. Gewerbegebiete dienen nach § 8 Abs. 1 BauNVO „vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“. In Bezug auf den zulässigen Störgrad ist damit zum Ausdruck gebracht, dass Gewerbebetriebe bis hin zum „nicht erheblich belästigenden“ zum Gebietscharakter gehören, ohne dass aber die Gewerbebetriebe überwiegend oder in der Mehrzahl die Grenze des „nicht erheblich belästigend“ erreichen müssten. Der Zweck des Gewerbegebiets wird nicht nur von dem zulässigen Störgrad, sondern auch seinem Zweck, nämlich der Unterbringung von bestimmten Arten von Nutzungen mitbestimmt, wie sie insbesondere ihren Ausdruck findet im Katalog der im Gewerbegebiet allgemein zulässigen Arten von Nutzungen nach § 8 Abs. 2 BauNVO.