VGH Bayern - Beschluss vom 17.07.2020
9 CS 20.1250
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; WHG § 78 Abs. 8;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16969
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 16.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 S 20.187

Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport hinsichtlich Drittschutzes wegen Hochwassergefahren

VGH Bayern, Beschluss vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 9 CS 20.1250

DRsp Nr. 2020/11385

Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport hinsichtlich Drittschutzes wegen Hochwassergefahren

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; WHG § 78 Abs. 8;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport.

Der Beigeladene beantragte mit Unterlagen vom 18. Januar 2019 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung G... Für das Baugrundstück, das im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der G... liegt, wurde - zusammen mit mehreren Nachbargrundstücken - am 10. Juni 2015 ein Vorbescheid für den Neubau von sechs Wohngebäuden erteilt. Hierbei wurde auf die Notwendigkeit wasserrechtlicher Ausnahmegenehmigungen und den Ausgleich verlorengegangenen Retentionsraumes hingewiesen. Der Antragsteller ist Eigentümer des südwestlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstücks FlNr. ... Gemarkung G... und betreibt auf dem Grundstück eine denkmalgeschützte Mühle.