VGH Bayern - Beschluss vom 09.12.2015
15 CS 15.1935
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 1 Abs. 2; BauNVO §§ 2 ff.; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 5;

Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Asylbewerberwohnheims (Gemeinschaftsunterkunft); Geltendmachung einer Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs; Vereinbarkeit von Asylbewerberunterkünften aufgrund ihrer wohnähnlichen Nutzung mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets

VGH Bayern, Beschluss vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 15 CS 15.1935

DRsp Nr. 2016/895

Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Asylbewerberwohnheims (Gemeinschaftsunterkunft); Geltendmachung einer Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs; Vereinbarkeit von Asylbewerberunterkünften aufgrund ihrer wohnähnlichen Nutzung mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets

1. Nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind u. a. Anlagen für soziale Zwecke in einem Mischgebiet zulässig. Asylbewerberunterkünfte sind (jedenfalls) Anlagen für soziale Zwecke in diesem Sinn.2. Asylbewerberunterkünfte sind aufgrund ihrer zumindest wohnähnlichen Nutzung mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets insoweit vereinbar, als von ihnen keine wohnunverträglichen Störungen ausgehen, die bebauungsrechtlich beachtlich wären. Insbesondere kann und soll das allgemeine Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz gewährleisten. Im Hinblick auf die im Mischgebiet zulässigen gewerblichen Nutzungen ist der wohnähnliche Charakter einer Asylbewerberunterkunft ebenfalls gebietsverträglich, weil nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht erheblich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Dafür, dass das konkrete Vorhaben den Gebietscharakter im Hinblick auf seine Immissions(un)verträglichkeit gefährden könnte, bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.