BVerwG - Urteil vom 19.09.1969
IV C 18.67
Normen:
BBauG § 34 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25
DÖV 1970, 135
DVBl 1970, 62
JuS 1970, 202
NJW 1970, 263
NJW 1970, 581
RdL 1970, 22
VerwRspr 21, 202

Nachbarklage gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich; Rechtsänderungen zu Lasten des Bauherrn nach Nachbarwiderspruch; Wirksamwerden der Baugenehmigung; Beweislast

BVerwG, Urteil vom 19.09.1969 - Aktenzeichen IV C 18.67

DRsp Nr. 1996/16008

Nachbarklage gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich; Rechtsänderungen zu Lasten des Bauherrn nach Nachbarwiderspruch; Wirksamwerden der Baugenehmigung; Beweislast

1. Zur Frage, wann die im Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - BVerwGE 32, 173 - aufgestellten Voraussetzungen für eine Verletzung des Eigentums eines Nachbarn durch eine nach § 34 BBauG erteilte Baugenehmigung erfüllt sein können. 2. Zur Frage, welcher örtliche Bereich der Beurteilung, ob ein Vorhaben nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich ist, zugrunde gelegt werden muß. 3. Wird gegen eine Baugenehmigung von einem Nachbarn Widerspruch eingelegt, so können Rechtsänderungen, die zwischen Wirksamwerden der Baugenehmigung und Widerspruchsentscheidung eintreten und sich zum Nachteil des Bauherrn auswirken, nicht berücksichtigt werden. 4. Eine Baugenehmigung wird grundsätzlich im Zeitpunkt des Zugehens an den begünstigten Adressaten und nicht erst im Zeitpunkt des Zugehens beim letzten Betroffenen wirksam. 5. Zur Frage, wer - im Zusammenhang mit der Anwendung alten oder neuen, dem Kläger günstigeren Rechts - die (materielle) Beweislast für die Frage trägt, wann ein Verwaltungsakt dem Begünstigten bekanntgemacht und damit wirksam geworden ist.

Normenkette:

BBauG § 34 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe:

I.