VGH Bayern - Beschluss vom 22.01.2020
15 ZB 18.2547
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 15 Art. 6; BayBO Art. 63; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1; DSchG Art. 6 Abs. 1 S. 2; DSchG Art. 6 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 16.1173

Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für das Vorhaben der Änderung eines bestehenden Gewerbegebäudes in ein Boardinghaus; Anforderungen an die Bestimmtheit der Baugenehmigung; Kein Gebietserhaltungsanspruch im Faslle einer sogenannten Gemengelage im unbeplanten Innenbereich; Boardinghouse als Übergangsform zwischen einer Wohnnutzung und einem Beherbergungsbetrieb; Lärmbelastung durch Rauchergespräche; Rücksichtnahmegebot; Nachbarschutz im Denkmalschutzrecht; Zulassung einer Abweichung bezüglich Abstandsflächen (Atypik)

VGH Bayern, Beschluss vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 18.2547

DRsp Nr. 2020/2805

Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für das Vorhaben der Änderung eines bestehenden Gewerbegebäudes in ein Boardinghaus; Anforderungen an die Bestimmtheit der Baugenehmigung; Kein Gebietserhaltungsanspruch im Faslle einer sogenannten Gemengelage im unbeplanten Innenbereich; Boardinghouse als Übergangsform zwischen einer Wohnnutzung und einem Beherbergungsbetrieb; Lärmbelastung durch Rauchergespräche; Rücksichtnahmegebot; Nachbarschutz im Denkmalschutzrecht; Zulassung einer Abweichung bezüglich Abstandsflächen (Atypik)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 15 Art. 6; BayBO Art. 63; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1; DSchG Art. 6 Abs. 1 S. 2; DSchG Art. 6 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.