VGH Bayern - Beschluss vom 20.03.2018
15 CS 17.2523
Normen:
BayBO Art. 6; BayBO Art. 47; BayBO Art. 59; BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1; GaStellV § 4 Abs. 2; BauNVO § 12;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 S 17.1349

Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Mittelgarage; Prüfung des Verstoßes gegen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften; Fehlen eines Abstandsflächenplans; Unzumutbare Lärmbelastung

VGH Bayern, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 15 CS 17.2523

DRsp Nr. 2018/6410

Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Mittelgarage; Prüfung des Verstoßes gegen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften; Fehlen eines Abstandsflächenplans; Unzumutbare Lärmbelastung

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, wenn im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 6; BayBO Art. 47; BayBO Art. 59; BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1; GaStellV § 4 Abs. 2; BauNVO § 12;