OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.04.2020
10 A 2573/19
Normen:
VwGO § 173; ZPO § 293;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4640/17

Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung; Keine drittschützende Wirkung von Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes; Frage der Rücksichtslosigkeit wegen der auf das Vorhaben einwirkenden betriebsbedingten Gerüche vom betroffenen Nachbarbetrieb aus; Berücksichtigung ausländischen Rechts in Bezug auf den niederländischen Nachbarn eines deutschen Vorhabens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2020 - Aktenzeichen 10 A 2573/19

DRsp Nr. 2020/5870

Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung; Keine drittschützende Wirkung von Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes; Frage der Rücksichtslosigkeit wegen der auf das Vorhaben einwirkenden betriebsbedingten Gerüche vom betroffenen Nachbarbetrieb aus; Berücksichtigung ausländischen Rechts in Bezug auf den niederländischen Nachbarn eines deutschen Vorhabens

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 173; ZPO § 293;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).