OVG Niedersachsen - Beschluss vom 09.06.2015
1 LC 25/14
Normen:
BauNVO § 5; Nr 3.1 GImRL ND; Nr 3.3 GImRL ND;
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 2625/12

Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Aufzuchtstalls für Ferkel mit Futtermittelsilo; Genehmigung des Baus eines weiteren, zur Immissionsbelastung in relevanter Weise beitragenden Maststalls bei bereits bestehender Überschreitung der Immissionsrichtwerte in einem Dorf; Hinnahme von Geruchsbelästigungen in einem über die Richtwerte der Geruchsimmissionsrichtline (GIRL) hinausgehenden Umfang im Außenbereich; Verletzung des Rücksichtnahmegebots aufgrund bereits bestehender unzumutbarer Geruchsbeeinträchtigungen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 1 LC 25/14

DRsp Nr. 2016/14584

Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Aufzuchtstalls für Ferkel mit Futtermittelsilo; Genehmigung des Baus eines weiteren, zur Immissionsbelastung in relevanter Weise beitragenden Maststalls bei bereits bestehender Überschreitung der Immissionsrichtwerte in einem Dorf; Hinnahme von Geruchsbelästigungen in einem über die Richtwerte der Geruchsimmissionsrichtline (GIRL) hinausgehenden Umfang im Außenbereich; Verletzung des Rücksichtnahmegebots aufgrund bereits bestehender unzumutbarer Geruchsbeeinträchtigungen

1. Sind in einem Dorfgebiet die Immissionsrichtwerte der Geruchsimmissionsrichtline (GIRL) bereits überschritten, kann eine Genehmigung zum Bau eines weiteren, zur Immissionsbelastung in relevanter Weise beitragenden Maststalls auch dann nicht erteilt werden, wenn dadurch die Immissionsbelastung -etwa aufgrund von Immissionsminderungsmaßnahmen an vorhandenen Ställen - insgesamt gleich bleibt oder abnimmt, aber weiterhin oberhalb der Richtwerte liegt.