VGH Bayern - Beschluss vom 21.03.2018
9 ZB 16.2081
Normen:
BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 4; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 35; TA Lärm Nr. 3.2.1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 16.414

Nachbarklage gegen eine erteilte bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Heizwärme- und Stromverteilerstation mit zwei Stellplätzen; Prüfung des Ausgehens von unzumutbaren Geräusch-Immissionen

VGH Bayern, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 9 ZB 16.2081

DRsp Nr. 2018/6415

Nachbarklage gegen eine erteilte bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Heizwärme- und Stromverteilerstation mit zwei Stellplätzen; Prüfung des Ausgehens von unzumutbaren Geräusch-Immissionen

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm darf die Genehmigung für eine zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt die ihr im Zulassungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 4; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 35; TA Lärm Nr. 3.2.1;

Gründe

I.