VGH Bayern - Beschluss vom 02.11.2020
1 CS 20.1955
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; BauGB § 34; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 30358
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 SN 20.2188

Nachbarklage gegen eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohnungen mit Doppelparkgaragen und oberirdischen Stellplätzen im unbeplanten Innenbereich; Prüfung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots

VGH Bayern, Beschluss vom 02.11.2020 - Aktenzeichen 1 CS 20.1955

DRsp Nr. 2020/17282

Nachbarklage gegen eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohnungen mit Doppelparkgaragen und oberirdischen Stellplätzen im unbeplanten Innenbereich; Prüfung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots

1. Aus Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine drittschützende Wirkung zu Festsetzungen eines (übergeleiteten) Bebauungsplan folgt kein genereller Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Jedenfalls ist eine entsprechende Zwecksetzung der Gemeinde erforderlich. Für die Darlegung eines solchen vom Planungswillen der Gemeinde abhängigen ausnahmsweisen Drittschutzes genügt die Behauptung einer entsprechenden Genehmigungspraxis der Gemeinde allerdings nicht.2. Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude und regelmäßig auch die Möglichkeit, von dem zu errichtenden Gebäude in andere Grundstücke Einsicht zu nehmen, sind keine Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB einfügt.