VGH Bayern - Beschluss vom 07.10.2020
9 CS 20.976
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 26773
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 15.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 S 20.361

Nachbarklage gegen eine erteilte Baugenehmigung für die u.a. Errichtung einer neuen Toilettenanlage; Hinreichende Bestimmtheit einer Baugenehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 9 CS 20.976

DRsp Nr. 2020/15604

Nachbarklage gegen eine erteilte Baugenehmigung für die u.a. Errichtung einer neuen Toilettenanlage; Hinreichende Bestimmtheit einer Baugenehmigung

Soweit Immissionen, die das nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zulässige Maß nicht überschreiten, regelmäßig keine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme begründen, gilt dies auch dann, wenn die Wahl "lärmfreier" Alternativen nachvollziehbar wünschenswert wäre.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.