VGH Bayern - Beschluss vom 12.11.2020
1 CS 20.1796
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; BayBO Art. 6 Abs. 4 S. 1; BayBO Art. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 SN 19.5089

Nachbarklage gegen eine erteilte Tekturgenehmigung für den Neubau von zwei Doppelhäusern mit Carports und Stellplätzen; Nachträgliche Bestimmung der Geländeoberfläche

VGH Bayern, Beschluss vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 1 CS 20.1796

DRsp Nr. 2020/18169

Nachbarklage gegen eine erteilte Tekturgenehmigung für den Neubau von zwei Doppelhäusern mit Carports und Stellplätzen; Nachträgliche Bestimmung der Geländeoberfläche

Soweit im Hinblick auf die Bemessung der Abstandsflächentiefe regelmäßig das vorhandene "natürliche" Gelände die Geländeoberfläche im Sinn von Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO bildet, muss dann , wenn - wie hier - das natürliche Gelände bei Erlass der Tekturgenehmigung nicht mehr vorhanden war und belastbare Höhenangaben in der ursprünglichen Baugenehmigung fehlen, die Geländeoberfläche nachträglich rechnerisch bestimmt werden. Dabei können Berechnungsmethoden nie den exakten, nicht mehr vorhandenen Geländeverlauf wiedergeben, sondern sich ihm nur bestmöglich annähern. Werden ausgehend von der vorhandenen Geländeoberfläche die für die Abstandsflächenberechnung notwendigen Höhenmaße durch Interpolation gewonnen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden; bei einem nahezu ebenen Grundstücksverlauf kann damit ein gutes Annäherungsergebnis erzielt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.