VGH Bayern - Beschluss vom 08.06.2018
9 CS 18.92
Normen:
BauGB § 35; BauNVO § 5; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 146;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S 17.871
VG Würzburg, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S 17.872

Nachbarklage gegen eine erteilte Tekturgenehmigungen zur Errichtung eines weiteren Endlagerbehälters für Gärstoffe einer bereits genehmigten Biogasanlage; Unzumutbare Geruchsbelastungen durch die Erweiterung der Biogasanlage; Geruchsimmissionen

VGH Bayern, Beschluss vom 08.06.2018 - Aktenzeichen 9 CS 18.92

DRsp Nr. 2018/10006

Nachbarklage gegen eine erteilte Tekturgenehmigungen zur Errichtung eines weiteren Endlagerbehälters für Gärstoffe einer bereits genehmigten Biogasanlage; Unzumutbare Geruchsbelastungen durch die Erweiterung der Biogasanlage; Geruchsimmissionen

Da der Außenbereich nach § 35 BauGB dazu dient, privilegierte Vorhaben wie etwa landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, müssen Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich mit der Ansiedelung solcher Betriebe rechnen. Sie sind bereits deswegen in ihrer Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gemindert. Dementsprechend sehen auch die Begründung und die Anwendungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL vor, dass beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung in Abhängigkeit vom Einzelfall Zwischenwerte bis maximal 0,15 (der Jahresstunden) zur Beurteilung herangezogen werden können.

Tenor

I.

Die Verfahren 9 CS 18.92 und 9 CS 18.93 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerdeverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in den Beschwerdeverfahren zu tragen.

IV.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird bis zur Verbindung auf jeweils 3.750,- Euro, danach auf insgesamt 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35; BauNVO § 5; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; § ;