VGH Bayern - Beschluss vom 07.05.2018
22 ZB 17.2032 u.a.
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; UmwRG § 4 Abs. 1; UmwRG § 4 Abs. 3; UVPG § 3a S. 4; UVPG § 3c S. 2; BauGB § 35;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 08.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 14.1333

Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen; Fehlende Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung; Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange im Rahmen der Errichtung der Windenergieanlagen

VGH Bayern, Beschluss vom 07.05.2018 - Aktenzeichen 22 ZB 17.2032 u.a.

DRsp Nr. 2018/6876

Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen; Fehlende Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung; Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange im Rahmen der Errichtung der Windenergieanlagen

Tenor

I.

Die Verfahren 22 ZB 17.2032, 22 ZB 17.2103 und 22 ZB 17.2104 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

III.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Zulassungsverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV.

Für die Zulassungsverfahren wird der Streitwert auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; UmwRG § 4 Abs. 1; UmwRG § 4 Abs. 3; UVPG § 3a S. 4; UVPG § 3c S. 2; BauGB § 35;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen.

Am 28. März 2013 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt Rhön-Grabfeld eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von folgenden drei Windenergieanlagen des Typs Nordex N117 mit einer Nennleistung von jeweils 2,4 MW und einer Gesamthöhe von jeweils 199 m (sogenannter "Windpark W."):

- WEA 1, FlNr. 673, Gemarkung J.

- WEA 2, FlNr. 465, Gemarkung W.